Satzung

Satzung

Turnverein Oestrich 1848 e.V.
(gültig durch Amtsgericht 02.12.2024)

Laut Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.03.2024

Präambel
Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Die Geschlechter sind gleichgestellt. Alle Regelungen und Formulierungen der Satzung beziehen sich grundsätzlich auf alle Geschlechter.
Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 16. Juni 1848 gegründete Verein führt den Namen Turnverein Oestrich 1848 e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Oestrich-Winkel, Stadtteil Oestrich und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sowie in seinen zuständigen Verbänden.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
4. Der Satzungszweck und die vorrangigen Aufgaben des Vereins sind:
1. die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
2. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
3. die Pflege und der Ausbau des Jugend-, Senioren-, Gesundheits- und Breitensports,
4. Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports sowie der Gemeinschaftspflege,
5. die Ausbildung und Förderung von Mitgliedern zur Teilnahme an Sportwettkämpfen,
6. die Ausbildung und Förderung von qualifizierten Übungsleitern,
7. die Zusammenarbeit mit dem Landessportbund, dessen Sportverbänden und Organisationen,
8. Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, der/die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
2. Der Verein besteht aus:
a) Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
3. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Zustimmung des Ältestenrates ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden. Das Nähere regelt der Vorstand in einer Ehrungsordnung.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds.
5. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Beitragspflicht und Mitgliedschaft erlöschen mit Ablauf des Jahres, in dem die Abmeldung erfolgt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
6. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.
7. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen.
8. Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten.
9. Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
• bei grobem Verstoß gegen die Satzung,
• wegen massiven unsportlichen Verhaltens,
• wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Beitrages. Auf diese Maßnahme kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der Vorstand dies einstimmig beschließt.
10. Zur Ahndung von leichten Vergehen gegen den Zweck und die Aufgaben des Vereins, insbesondere auch im sportlichen Bereich, können schriftlich vom Vorstand gegen Vereinsmitglieder folgende Strafen verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Sperre bis zu einem Jahr

§ 4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte
1. Benutzung der Vereinseinrichtungen im Rahmen der Angebote
2. Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind sie wählbar.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen und sich stets kameradschaftlich zu verhalten
2. die Vereinssatzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und zu befolgen
3. den Anordnungen der Vereinsorgane und der Übungsleiter ist in allen Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten
4. die übernommenen Ämter gewissenhaft ausführen
5. für mutwillige Beschädigungen und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum oder dem Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen aufzukommen.

§ 6 Beiträge und sonstige Leistungen
1. Die Höhe der Vereinsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Die Einzelheiten sind in der Beitragsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Das gilt insbesondere auch für Spenden und Stiftungen.
4. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 8)
2. der Vorstand (§ 9)
3. der Ältestenrat (§ 11)

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße, durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
• Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit
• Bericht des Vorstands über Jahresabschluss und Planung
• Bericht der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes, Ältestenrates, Kassenprüfers,
• Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die
einzelnen Geschäftsjahre
• Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die
spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen sind. In Ausnahmefällen können Anträge bis zum Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand abgegeben werden. Die Versammlung hat mit einfacher Mehrheit zu beschließen, ob über diese Anträge beraten werden soll.
Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstands verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen. Die Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Eine Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks und des Vereinsziels gemäß § 2 dieser Satzung ist im BGB geregelt.
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bilden, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Personen des Vorstands zu unterschreiben ist.
Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf natürlichen Personen.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der vorgenannten fünf Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von einer ordentlichen Mitgliederversammlung alle drei Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus den Kreisen der Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
5. Neben dem Vorstand nach § 26 BGB kann die Mitgliederversammlung als weitere Vorstandsmitglieder maximal vier Beisitzer wählen.
6. Der Vorstand legt in seiner ersten Sitzung nach der Mitgliederversammlung, bei der er gewählt wurde, die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes fest, wobei insbesondere die Funktion des Kassenwartes festzulegen ist.
7. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu Zwecken der Pflege des Sportes im Sinne dieser Satzung zu erfolgen.
8. Eine Sitzung des Vorstands muss stattfinden, wenn es durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Verhandlungen des Vorstands werden protokolliert.
Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands sind streng vertraulich, sofern
sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
Alle Beschlüsse können grundsätzlich auch schriftlich oder durch elektronische,
papierlose Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe
des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden. Die Niederschrift muss in der
nächsten Sitzung durch den Vorstand genehmigt werden.
9. Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung b) Finanzordnung c) Geschäftsordnung d) Ehrungsordnung e) Datenschutzordnung.
Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 10 Ausschüsse
Für die Erledigung bestimmter Aufgaben bildet der Vorstand Ausschüsse. Die Ausschüsse haben grundsätzlich beratende Funktion. Der Vorstand kann den Ausschüssen jederzeit Anweisungen erteilen.
Folgende Ausschüsse sollten gebildet werden:
1) Sportausschuss Turnen
2) Sportausschuss Leichtathletik
3) Sportausschuss Tischtennis
4) Veranstaltungsausschuss – Verantwortlich für Planung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen
5) Gebäudeausschuss – Verantwortlich für Wartung und Instandhaltung Vereinshaus und Geräte
Weitere Ausschüsse können gebildet werden. Die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse werden an der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

§ 11 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus drei, höchstens sieben Mitgliedern, die alle drei Jahre in der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher.
Mitglieder des Ältestenrats können Mitglieder sein, die das 50. Lebensjahr überschritten haben und mindestens fünf Jahre Mitglied des Vereins sind.
Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder.
Seine Aufgaben sind:
a) die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen, insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden.
b) Die Beratung des Vorstands in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Der Vorstand ist verpflichtet, in diesen Fällen den Ältestenrat vor Beschlussfassung zu hören.

§ 12 Kassenprüfung
1. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es werden zwei Kassenprüfer und es sollte ein Ersatzprüfer gewählt werden.
2. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können erst im Folgejahr wiedergewählt werden.
3. Die Kassenprüfung muss von mindestens zwei Kassenprüfern vorgenommen werden.
4. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 13 Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

§ 14 Datenschutz
1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.
2. Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Website des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich

§ 15 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn zwei aufeinander folgende außerordentliche Mitgliederversammlungen die Auflösung beschlossen haben. Die zweite Versammlung muss zwischen der vierten und achten Woche nach der ersten Versammlung stattfinden. Zu den Beschlüssen der Auflösung ist jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Das zum Zeitpunkt der Auflösung noch vorhandene Vereinsvermögen wird einer gemeinnützigen Institution übergeben, welche durch den Vorstand bestimmt wird.
So weit in diesem Zusammenhang eine Zustimmung der Finanzbehörde erforderlich ist, damit der Gemeinnützigkeit Rechnung getragen wird, ist diese beim zuständigen Finanzamt einzuholen.
Weitere Einzelheiten oder Einschränkungen können in einem entsprechenden Auflösungsbeschluss niedergelegt und für verbindlich erklärt werden.

§ 16 Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22. März 2024 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Satzung als Download:

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